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Blog:
Unzulässiger Internetversand von Advantix und Drontal gestoppt
Immer wieder fallen Versandhandelsapotheken auf, die Tierarzneimittel entgegen den geltenden arzneimittelrechtlichen Regelungen an Tierhalter in Deutschland abgeben.
Zwar ist aufgrund der gesetzlichen Lockerung des § 43 AMG inzwischen grundsätzlich auch der Versandhandel mit hierzulande zugelassenen Tierarzneimitteln für nichtlebensmittelliefernde Tiere zulässig.
Es muss jedoch bei rezeptpflichtigen Produkten das Rezept des behandelnden Tierarztes vorgelegt werden und der Tierhalter darf gemäß der Neuregelung in § 57a AMG auch nur nach entsprechender Behandlung und auf Basis eines entsprechenden Rezepts das verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden, will er nicht eine Ordnungswidrigkeit begehen.
Hieran müssen sich auch Versandapotheken halten, die im Ausland ihren Sitz haben und verschreibungspflichtige Tierarzneimittel gewerbsmäßig an deutsche Tierhalter abgeben.



